Thüler Borussen 09 e.V.
BVB - Fanclub
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Satzung

Satzung des BVB Fanclubs
„Thüler Borussen 09 e.V.“


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.                  Der Verein führt den Namen “Thüler Borussen 09″ (nachfolgend “Verein″ genannt) mit dem
          Zusatz „e.V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.

2.                  Der Sitz des Vereins ist 33154 Salzkotten-Thüle.

3.                  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

1.           Die Arbeit des Vereins “THÜLER BORUSSEN 09″ basiert auf der Motivation und dem primären 
          Leitbild einer gemeinschaftlichen Begeisterung am Fußballsport und am deutschen Verein BV
          Borussia Dortmund 1909 e.V..
          Zweck und Ziel des Vereins ist es, den deutschen Verein BV Borussia Dortmund 1909 e.V.
          insbesondere durch den Besuch von Heim- und Auswärtsspielen bei nationalen und 
          internationalen Wettbewerben zu unterstützen.

2.      Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

 a)        die Beteiligung an und die Durchführung von gemeinschaftlichen Aktionen,

 b)        die Begeisterung von Menschen jeder Altersgruppe für den Fußballsport im Allgemeinen und den 
           Profi-Fußballverein BV Borussia Dortmund 1909 e.V. sowie die Vermittlung der Werte Fairness 
           und Gleichberechtigung im Speziellen,

 c)        die Integration von jungen Menschen in das Thüler Vereinsleben

 d)        die gezielte Förderung und Unterstützung von sozialen und sportlichen Projekten im lokalen 
           Umfeld Salzkotten-Thüle und

 e)         die Kontaktaufnahme und -pflege mit Fanclubs des Profi-Fußballvereins BV Borussia Dortmund 
           1909 e.V. und anderer Profi-Fußballvereine im In- und Ausland und mittelfristig die Schaffung 
           und Aufrechterhaltung von freundschaftlichen Partnerschaften und die Förderung der 
           internationalen Völkerverständigung.

3.                 Der Verein ist parteipolitisch & konfessionell neutral

 

§ 3 Steuerbegünstigung

1.                 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
          „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
         nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.                 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
         erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
         bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch
         Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
         Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Aufgaben, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der  Mitgliederversammlung

1.                  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tagt 
          mindestens 1x im Jahr, und zwar im ersten Drittel des Kalenderjahres. Die
          Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte
          sowie Termin und Ort der Versammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.

2.                  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 40 % der        
          Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen        
          nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

3.                  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und      entscheidet
          Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
          insbesondere:

      a)        Wahl und Abwahl des Vorstandes

      b)        Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

      c)        Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

      d)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

      e)        Wahl von 2 Kassenprüfern

      f)         Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

4.                 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes 
         gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss vor 
         abstimmungspflichtigen Entscheidungen vom Vorstand festgestellt werden. Bei Abstimmungen 
         zählt die einfache Mehrheit der anwesenden beschlussfähigen Mitglieder. Änderungen der
         Satzung können nur mit 3/4 Mehrheit (lt. § 33 BGB) der erschienenen Mitglieder erfolgen.

5.       Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Wenn ein Mitglied widerspricht oder bei einer
          Personenwahl mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
          Bei einer Personenwahl wird vorher ein Wahlleiter bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
          Antrag als abgelehnt.

6.       Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden
         eingereicht werden.

7.       Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom          
         Schriftführer erstellt und von diesem und dem Versammlungsleiter unterschrieben.

 

§ 5 Vorstand

1.                Dem Vorstand obliegen die Führung und Vertretung des Vereins sowie die Pflege der Satzung 
         und deren inhaltliche Zielvorstellungen.

2.                Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer (= 2. Vorsitzender), der 
         Kassenwart und der Schriftführer. Die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung      innerhalb des
         Vorstands ist im Dokument „Aufgabenteilung Vereinsvorstand Thüler   Borussen 09“ zu
         dokumentieren.

3.                Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstands ein. Der Vorstand ist beschlussfähig
         wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend. Um Gültigkeit zu erreichen sind
         d
ie Beschlüsse des Vorstands schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu
         unterzeichnen.

4.                Der Vorstand wird alle drei Jahre bei der Jahreshauptversammlung von den anwesenden
         Mitgliedern neu gewählt. Für den Vorstand wählbar sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
         Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung einen
         Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit.

5.                Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und informiert die Vereinsmitglieder rechtzeitig
         über Termin und Ort der Versammlungen. In der Einladung muss auf eine zu beschließende
         
Satzungsänderung hingewiesen werden.

6.                 Der Vorstand regelt die Auslegung von Satzungsbestimmungen letztendlich.

7.                 Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, Mitglieder auf Probe aufzunehmen und erst zu einem
          späteren Zeitpunkt den Eintritt in den Verein zu gestatten oder die Mitgliedschaft zu verweigern.

8.                 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
         Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
         nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
         entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

9.                 Im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende im      
        
Außenverhältnis allein Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der 2.   
         Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

§ 6 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

1.                Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des        
         Vereins unterstützen.

2.                Die Aufnahme eines Interessenten ist gegen den Willen des Vorstandes nicht möglich.

3.                Der Eintritt in den Verein ist mit dem Formular “Eintrittserklärung /Einzugsermächtigung” zu
         erklären, welches beim Vorstand erhältlich ist.

4.                Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das neue Mitglied diese Satzung vollständig an.

5.                Bei Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 18. Lebensjahr ist das Einverständnis der 
         Erziehungsberechtigten nachzuweisen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

1.                Jedes Mitglied des Vereins ist zur Teilhabe und Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins 
         berechtigt.

2.                Jedes Mitglied ist, insbesondere im Rahmen einer Mitgliederversammlung, zu jedem den Verein 
         betreffenden Thema anzuhören.

3.                 Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist auf einer beschlussfähigen          
         Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

4.                 Jedes Mitglied kann den Kassenbestand bei einer Mitgliederversammlung erfragen.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1.                Der Mitgliedsbeitrag im Verein beträgt für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr 15,00 EUR pro 
         Kalenderjahr.

2.                Für Kinder und Jugendliche ab vollendetem 12. Lebensjahr bis vor Vollendung des 18. 
         Lebensjahres und für Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beträgt der        
         Jahresbeitrag 8,00 EUR.

3.                Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

4.          Der Stichtag des Alters, um die Höhe des entsprechenden Beitrages zu bestimmen, ist              
         der Eintrittstag in den Verein beziehungsweise jeweils der 01.01. der folgenden Jahre.  

5.          Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt ab dem 01. des darauffolgenden Monats anteilig für             
         das laufende Jahr und dann jeweils zum 01.01. eines Jahres für das gesamte folgende             
         Kalenderjahr zu entrichten. Teilzahlungen sind nicht möglich.

6.           Jedes neue Mitglied ermächtigt den Vorstand, die fälligen Beiträge per Lastschrift­                   
          verfahren einzuziehen. Bei Minderjährigen sind die Einzugsermächtigungen von den                 
          jeweiligen Erziehungsberechtigten abzugeben. Die Beiträge werden turnusmäßig per               
          Lastschrift jährlich am 01.01. eingezogen. 
  

 

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft; Ausschluss

1.           Ein Mitglied wird aus dem Vereins ausgeschlossen, wenn es entweder

      a)        vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt,

      b)        durch gewalttätiges Verhalten in Form von Randalieren oder Vandalismus dem          
                Ansehen des Vereins Schaden zufügt,

      c)        den Kriterien einer Mitgliedschaft dauerhaft nicht gerecht wird oder

      d)        den Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet.

2.           Über den Ausschluss des Mitgliedes ist gemäß § 9.1 durch den Vorstand zu                            
          entscheiden.

  

§ 10 Austritt; Kündigung der Mitgliedschaft

1.               Die freiwillige Kündigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Austritt aus dem Verein ist
         zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer vierwöchigen Kündigungsfrist
         möglich.

2.               Der Austritt aus dem Verein ist in schriftlicher Form dem Vorstand mitzuteilen.

3.               Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

§ 11 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit

1.                Veröffentlichungen in Medien aller Art sollen ausschließlich das positive Image des Vereins oder
         des Profi-Fußballvereins BV Borussia Dortmund 1909 e.V. vermitteln.

2.                Das Symbol des Vereins darf ausdrücklich nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verwendet
         werden.

 

§ 12 Auflösungsbestimmungen

1.                  Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, derer
          Tagesordnung nur den Punkt „Auflösung des Clubs“ enthalten darf, beschlossen werden.
          Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Nicht anwesende
          Mitglieder haben ihre Stimme bereits im Voraus schriftlich per eingeschriebenen Brief an den
          Vorstand mitzuteilen.

2.                  Der Vorstand beziehungsweise die Mitglieder haben diese Entscheidung ausführlich zu        
          begründen.

3.       Das Vereinsvermögen wird zu einem gemeinnützigen Zweck gespendet. 

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung 

Die Satzung wurde am 19.12.2009 errichtet, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010 in § 4 Absatz 1 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 7 und § 13 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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