Satzung des BVB Fanclubs „Thüler Borussen 09 e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Thüler Borussen 09″ (nachfolgend “Verein″ genannt) mit dem Zusatz „e.V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
2. Der Sitz des Vereins ist 33154 Salzkotten-Thüle.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Die Arbeit des Vereins “THÜLER BORUSSEN 09″ basiert auf der Motivation und dem primären Leitbild einer gemeinschaftlichen Begeisterung am Fußballsport und am deutschen Verein BV Borussia Dortmund 1909 e.V.. Zweck und Ziel des Vereins ist es, den deutschen Verein BV Borussia Dortmund 1909 e.V. insbesondere durch den Besuch von Heim- und Auswärtsspielen bei nationalen und internationalen Wettbewerben zu unterstützen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a) die Beteiligung an und die Durchführung von gemeinschaftlichen Aktionen,
b) die Begeisterung von Menschen jeder Altersgruppe für den Fußballsport im Allgemeinen und den Profi-Fußballverein BV Borussia Dortmund 1909 e.V. sowie die Vermittlung der Werte Fairness und Gleichberechtigung im Speziellen,
c) die Integration von jungen Menschen in das Thüler Vereinsleben
d) die gezielte Förderung und Unterstützung von sozialen und sportlichen Projekten im lokalen Umfeld Salzkotten-Thüle und
e) die Kontaktaufnahme und -pflege mit Fanclubs des Profi-Fußballvereins BV Borussia Dortmund 1909 e.V. und anderer Profi-Fußballvereine im In- und Ausland und mittelfristig die Schaffung und Aufrechterhaltung von freundschaftlichen Partnerschaften und die Förderung der internationalen Völkerverständigung.
3. Der Verein ist parteipolitisch & konfessionell neutral
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens 1x im Jahr, und zwar im ersten Drittel des Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte sowie Termin und Ort der Versammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 40 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Wahl von 2 Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss vor abstimmungspflichtigen Entscheidungen vom Vorstand festgestellt werden. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der anwesenden beschlussfähigen Mitglieder. Änderungen der Satzung können nur mit 3/4 Mehrheit (lt. § 33 BGB) der erschienenen Mitglieder erfolgen.
5. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Wenn ein Mitglied widerspricht oder bei einer Personenwahl mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei einer Personenwahl wird vorher ein Wahlleiter bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt und von diesem und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 5 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegen die Führung und Vertretung des Vereins sowie die Pflege der Satzung und deren inhaltliche Zielvorstellungen.
2. Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer (= 2. Vorsitzender), der Kassenwart und der Schriftführer. Die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung innerhalb des Vorstands ist im Dokument „Aufgabenteilung Vereinsvorstand Thüler Borussen 09“ zu dokumentieren.
3. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstands ein. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend. Um Gültigkeit zu erreichen sind die Beschlüsse des Vorstands schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
4. Der Vorstand wird alle drei Jahre bei der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern neu gewählt. Für den Vorstand wählbar sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit.
5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und informiert die Vereinsmitglieder rechtzeitig über Termin und Ort der Versammlungen. In der Einladung muss auf eine zu beschließende Satzungsänderung hingewiesen werden.
6. Der Vorstand regelt die Auslegung von Satzungsbestimmungen letztendlich.
7. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, Mitglieder auf Probe aufzunehmen und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Eintritt in den Verein zu gestatten oder die Mitgliedschaft zu verweigern.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
9. Im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende im Außenverhältnis allein Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 6 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Aufnahme eines Interessenten ist gegen den Willen des Vorstandes nicht möglich.
3. Der Eintritt in den Verein ist mit dem Formular “Eintrittserklärung /Einzugsermächtigung” zu erklären, welches beim Vorstand erhältlich ist.
4. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das neue Mitglied diese Satzung vollständig an.
5. Bei Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 18. Lebensjahr ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nachzuweisen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied des Vereins ist zur Teilhabe und Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins berechtigt.
2. Jedes Mitglied ist, insbesondere im Rahmen einer Mitgliederversammlung, zu jedem den Verein betreffenden Thema anzuhören.
3. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4. Jedes Mitglied kann den Kassenbestand bei einer Mitgliederversammlung erfragen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag im Verein beträgt für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr 15,00 EUR pro Kalenderjahr.
2. Für Kinder und Jugendliche ab vollendetem 12. Lebensjahr bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres und für Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beträgt der Jahresbeitrag 8,00 EUR.
3. Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
4. Der Stichtag des Alters, um die Höhe des entsprechenden Beitrages zu bestimmen, ist der Eintrittstag in den Verein beziehungsweise jeweils der 01.01. der folgenden Jahre.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt ab dem 01. des darauffolgenden Monats anteilig für das laufende Jahr und dann jeweils zum 01.01. eines Jahres für das gesamte folgende Kalenderjahr zu entrichten. Teilzahlungen sind nicht möglich.
6. Jedes neue Mitglied ermächtigt den Vorstand, die fälligen Beiträge per Lastschrift verfahren einzuziehen. Bei Minderjährigen sind die Einzugsermächtigungen von den jeweiligen Erziehungsberechtigten abzugeben. Die Beiträge werden turnusmäßig per Lastschrift jährlich am 01.01. eingezogen.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft; Ausschluss
1. Ein Mitglied wird aus dem Vereins ausgeschlossen, wenn es entweder
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt,
b) durch gewalttätiges Verhalten in Form von Randalieren oder Vandalismus dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt,
c) den Kriterien einer Mitgliedschaft dauerhaft nicht gerecht wird oder
d) den Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet.
2. Über den Ausschluss des Mitgliedes ist gemäß § 9.1 durch den Vorstand zu entscheiden.
§ 10 Austritt; Kündigung der Mitgliedschaft
1. Die freiwillige Kündigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich.
2. Der Austritt aus dem Verein ist in schriftlicher Form dem Vorstand mitzuteilen.
3. Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 11 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
1. Veröffentlichungen in Medien aller Art sollen ausschließlich das positive Image des Vereins oder des Profi-Fußballvereins BV Borussia Dortmund 1909 e.V. vermitteln.
2. Das Symbol des Vereins darf ausdrücklich nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verwendet werden.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, derer Tagesordnung nur den Punkt „Auflösung des Clubs“ enthalten darf, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder haben ihre Stimme bereits im Voraus schriftlich per eingeschriebenen Brief an den Vorstand mitzuteilen.
2. Der Vorstand beziehungsweise die Mitglieder haben diese Entscheidung ausführlich zu begründen.
3. Das Vereinsvermögen wird zu einem gemeinnützigen Zweck gespendet.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 19.12.2009 errichtet, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010 in § 4 Absatz 1 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 7 und § 13 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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